Persönliche Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit
Der medizinische Fortschritt bringt es mit sich, dass auch bedeutende Gesundheitsschäden nicht unbedingt den Tod herbeiführen. Sie können aber eine mehr oder weniger lange dauernde Urteilsunfähigkeit bewirken. Im hohen Alter steigt zudem das Risiko an Alzheimer zu erkranken oder an Altersdemenz zu leiden. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und festzulegen, durch wen und wie man in einer solchen Situation betreut werden will und wer vertretungsweise einer medizinischen Massnahme zustimmen oder diese ablehnen darf, wenn man nicht eines Tages von staatlichen Stellen und ihren Hilfspersonen abhängig sein will.
Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 (Art. 360 - 456 ZGB) wurden deshalb für die persönliche Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit neue Institute wie der Vorsorgeauftrag geschaffen. Erstmals gelten zudem seither schweizweit einheitliche Rechtsgrundlagen für die Patientenverfügung.
Gemäss einer Umfrage der Pro Senectute, welche in der Sonntagszeitung vom 1. Oktober 2017 publiziert wurde, haben nur 12 % der Befragten einen Vorsorgeauftrag und nur 22 % eine Patientenverfügung abgeschlossen. Über die Hälfte der Befragten hat angegeben, einen Vorsorgeauftrag nicht zu kennen.
Vielfach wird es versäumt, rechtzeitig Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit zu treffen, was unerwünschte Folgen haben kann. Wird keine Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit getroffen, muss die KESB im Notfall Massnahmen des Erwachsenenschutzes wie zum Beispiel eine Beistandschaft prüfen. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen Fremde über das persönliche Wohl entscheiden oder die Finanzen verwalten.
In seiner Masterarbeit hat sich Lucien Brühlmann eingehend mit dem Thema der persönlichen Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit auseinandergesetzt. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten und Chancen der persönlichen Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit in einer verständlichen Sprache auf. Gerne beraten wir Sie deshalb zu diesem Thema und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Ihren Vorsorgeauftrag oder Ihre Patientenverfügung.
Persönliche Vorsorge für den Tod
Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Urkundsbeamter im Erbschaftswesen hat Lucien Brühlmann sich eingehend mit dem Thema der persönlichen Vorsorge für den Tod befasst. Leider wird es oft verpasst rechtzeitig seinen Nachlass zu planen. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass sich die Vorsorge nicht nur auf erbrechtliche Fragen beschränken darf, sondern bei Ehepaaren auch die ehegüterrechtlichen Bestimmungen und Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Dazu ist eine eingehende und vertiefte Beratung und Auseinandersetzung mit den jeweiligen Verhältnissen notwendig.
Die Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation ist eine weit umfassendere Aufgabe als die blosse Anwendung des Erbrechts. Ziele der Nachlassplanung ist eine zuverlässige Regelung des Nachlasses und die Vermeidung von Konflikten. Die Ziele sind in jedem Fall sehr individuell und bedürfen deshalb einer individuellen und umfassenden Beratung. Ob Sie nur Ihren Enkel mit einem Legat begünstigen wollen oder Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin höchstmöglich begünstigen wollen ist dabei unerheblich. In jedem Fall ist es wichtig, dass auch die notwendigen Formvorschriften eingehalten werden.
Gerne beraten wir Sie beim Abschluss eines Ehevertrages, Ehe- und Erbvertrages, Erbverzichtsvertrages oder einer letztwilligen Verfügung (Testament). Dank der Führung der Erbschaftsämter Bargen, Büttenhardt und Dörflingen sind wir auch in der Lage diese Dokumente öffentlich zu beurkunden.